Tauchen und Recht
Allgemeines:
Kommt es zu einem Unfall, gehört es zu den negativen
Begleiterscheinungen, dass in jedem Einzelfall eine ganze Reihe
von rechtlichen Fragn aufgeworfen werden. Die
Haftung bzw.
Verantwortung des unmittelbar beteiligten Tauchpartners steht
hierbei im Vordergrund. Gegen ihn richten sich die
staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und er ist in den meisten
Fällen der Anspruchsgegner für
Schadenersatz- bzw.
Schmerzensgeldansprüche.
Gefragt wird hierbei nach dem sogenannten “Tatbeitrag”. Dieser
kann in einem aktiven Tun oder Unterlassen liegen.
DasTauchen wird in die sogenannten
“parallelen Sportarten”
eingeordnet.
Hierbei kommt es vor allem dort zu Haftungsfragen, wo aufgrund
einer naheliegenden Gefährdung weiterer Sportler die Beachtung
unfallvermeidender
“Verkehrsregelungen” notwendig ist. Deshalb,
weil jeder auf die volle Einhaltung von Regelungen durch den
anderen vertrauen darf und seinerseits für Regelverletzungen
einzustehen hat.
Derzeit gibt es in
der deutschen Rechtsordnung keine besonderen
geschriebenen Normen, die das Verhalten von Tauchern bein der
Ausübung ihrer Sportart regeln. Ob ein Taucher für sein Verhalten
haftet, richtet sich nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen.
Bei der parallelen Sportausübung und damit auch im Tauchsport
gilt hierbei als oberste Verkehrspflicht eine dem § 1
Straßenverkehrsordnung (StVoO) entsprechende Regel:
In ständiger Vorsicht und
gegenseitiger Rücksicht müssen sich alle
Sportteilnehmer so verhalten, daß kein anderer geschädigt,
gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt wird.
Dies bedeutet, dass sich der
Taucher so verhält, dass er die
spezifischen Gefahren der Sprtart unter seiner Kontrolle hat.
Dabei kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß der
Taucher in der Lage ist, diese Gefahren im Rahmen seines
sportlichen
Könnens (Ausbildungsstands) mit Sicherheit zu
vermeiden.
Der Taucher muss hierbei alle Risiken berücksichtigen, die nicht
außerhalb des Tauchsports liegen. Wer Taucht, ohne sich über
diese Risiken zu informieren,
verletzt schon dadurch seine
Sorgfaltspflicht.
Eine Konkretisierung der Verhaltenspflichten im Rahmen einzelner
Sportarten ergib sich vielfach aus Verhaltensregeln, die von den
jeweiligen Sportverbänden aufgestellt
sind. Sie können einen
maßgeblichen Anhaltspunkt dafür darstellen, wie sich der
sorgfältige Sportler verhält. Werden solche Regeln von einem
relativ breiten Konses getragen und haben sie weithin
Verkehrsgeltung erlangt,
so sind sie zumindest insofern Bestandteil
des allgemeinen Rücksichtnahmegebots, als sie die Normalität der
jeweiligen Sportart prägen. Wer sich nicht nach diesen Regeln
richtet, verhält sich schon deshalb verkehrswidrig
und damit
fahrlässig, weil er diese Normalität und das darauf aufbauende
Vertrauen der anderen Sportteilnehmer stört und diese dadurch
gefährdet.
Ein maßgeblicher Anhaltspunkt dafür, wie sich der
sorgfältige
Taucher bei der Ausübung seiner Sportart verhält, kann sich
demnach aus den Sicherheitsregeln, die von den
Tauchsportverbänden aufgestellt werden, ergeben.
Die Rechtsprechung gewinnt mit Hilfe
derartiger, einfach
formulierter Regeln, konkrete Verhaltensmaßstäbe für die
Sicherheit der Taucher und zieht sie zunehmend als
hilfreiche Erkenntnisquelle für eine Abgrenzung des
rechtmäßigen vom rechtswidrigen
Tauchverhaltens heran.